8th prus. 29/7 1884. III AusstellungsCom¬ Siehe Protokoll 621 84 Z. 34032. M Das h. kk. Handelsministerium hat das beiliegende Regle¬ ment, betreffend die Zusammensetzung und Thätigkeit der Dury bei inländischen Gewerbeausstellungen zunächst proviso¬ risch für die im laufenden Jahre stattfindenden gewerblichen Ausstellungen genehmigt Zu den einzelnen Bestimmungen des Reglement's resp. der Grundsätze über die Vertheilung der Staatspreise wird noch Folgendes bemerkt: Ad Art. 2. Ist von einer Seite der Antrag gestellt wor¬ den, daß Jury-Mitglieder unter allen Umständen außer Preis¬ bewerbern bleiben sollen, als auch dann, wenn sie in einer anderen Gruppe ausgestellt haben, als in jener, wo sie als Pe¬ roren fungiren. Da die hier ausgesprochene Ansicht prinzi¬ piell als begründet anerkannt wird, und nur aus dem Op- portunitätsgründe, weil in kleineren Orten der Kreis der pin- in dem Reglement nicht berücksichtigt worden ist Preisrichteramte geeigneten Personen ein beschränkter ist, so wolle vorkommenden Falles dahin gewirkt werden, daß nach Thunlichkeit von der Berufung der Aussteller als Juroren Um- gang genommen werden wolle. Ad art. 3. Die Verleihung von Staatspreisen aus Aus¬ steller aus dem Auslande hat in der Regel nicht stattzufinden. Im Falle, in einzelnen Fällen triftige Gründe für ein Ab¬