II. HTIATZ OZ gehen von diesem Grundsatze vorhanden sein sollten, ist der betreffende zu motivirende Antrag dem h. k.k. Handelsmini¬ sterium zur Entscheidung vorzulegen. Der Art. 8 der Grundsätze über die Vertheilung der Staats- preise ist dahin zu verstehen, daß kein Aussteller die Staatspreise des Handelsministeriums mehr als einmal für jene Gattung von Objekten erhalten könne, für welche er bereits in dieser Weise prämiirt worden ist. Über die ausgefolgten Staatspreise sind von den prämie- ten Ausstellern Empfangsbestätigungen auszufertigen, welche von der Ausstellungskommission an die kk. Bezirkshauptmann schaft (bei Städten mit eigenen Gemeindestatuten an den Magi- strat] zur Aufbewahrung zu leiten sind. Hievon beehre ich mich die löbliche Direktion zu Folge Erlasses des h. k.k. Handelsministeriums vom 15. Juli 1884 Z. 6500 ex 1882 in die Kenntnis zu setzen. Wien 23. Juli 1884. In Vertretung: Rutscher An die löbliche Direktion des österr. Museums für Kunst und Industrie Wien.