2. Das die Ausstellten von der l. vorstehenden Besichtigung ihrer Exposition seitens der Jury Art. 8 :/ rechtzeitig verständigt werden, 3. Daß die Prüfung und Beurteilung der Gegenstände (Art. 7) gewissenhaft und ohne Unterbrechung fortschreite und 4. Die Schlußfassung über die Zuerkennung der Preise seitens der einzelnen Preis richter-Kommissionen möglichst rasch erfolge. In den Plenarsitzungen der Jury hat er den Vorsitz zu führen. Den Sitzungen der Klassen-Jury /: Preisrichter-Commission:/ ist er berechtigt, mit berathender Stimme beizuwohnen.— Art. 6. Zum Beginne der Jury-Arbeiten hat die Gesammt-Jury eine beiläufige Repartition der überhaupt zur Vertheilung kommenden Preise unter die einzelnen Gruppen und Klassen vorzunehmen. Art. 7. als maßgebende Momente für das Urteil der Jury erscheinen insbeson¬ dere die folgenden: A. In technischer Beziehung: a. Neuheit des Gegenstandes resp. des zur Erzeugung desselben dienenden Wer¬ fahrens. b. Neuheit des angewendeten Stoffes. c. Neuheit oder Eigentümlichkeit der Form, d. Güte und Vollendung der Arbeit; e. Verbesserung in der Methode der Erzeugung; f. Gebrauch neuer oder verbesserter Methoden bei der Herstellung des Gegenstan¬ des: 9. Umfang der Produktion; h. Verhältnißmäßige Wohlfeilheit.- Eine besondere Beachtung ist neben den technisch vollendeten Produkten auch der Herstellung von guten Verbrauchsgegenständen für minder bemittelte Klassen zuzuwenden. B. In artistischer Hinsicht: Die gute Geschmaksrichtung des Erzeugnisses /: Vorzüglichkeit in Bezug auf Form, Farbe und Verzierung :/ Als ein geeignetes Mittel, die formelle Vorzüglichkeit eines Objektes hervorzuheben, empfielt sich die Aufstellung einer besonderen Preiskategorie /: Medaille oder Diplom für guten Geschmack]. Dieser Preis ist jedoch nur solchen aesthetisch gelungenen Ausstellungsobjekten zuzuerkennen, welche auch in technischer Beziehung allen Anforderungen entsprechen. Art. 8. Bei Beurteilung der Ausstellungsobjekte soll sich die Jury zu vergewissern