Jury-Abteilungen gefaßten Beschlüße durch die Gesammt-Jury, findet nur insoweit statt, als jene Beschlüße die zur Verfügung stehende Zahl der Preise überschreiten oder die Anwendung eines wesentlich verschie¬ denen Beurteilungs-Maßstabes in den einzelnen Abteilunngen oder die Außerachtlassung der für die Preiszuerkennung festgesetzten staatlichen oder anderweitigen Vormen erkennen lassen. Zeitpunkt der Jury-Arbeiten. Art. 12. Es ist zu trachten, daß die Jury-Arbeiten in der ersten Hälfte der Ausstellungsdauer, jedenfalls aber frühzeitig genug beendet werden, um die Prüfung allfälliger Reklamationen und die Entschei- dung über dieselben noch während der Ausstellung vornehmen zu kön¬ nen. Die Bekanntgabe des Resultates der Jury. Arbeiten an das Han- delsministerium und die Vertheilung der Preise hat noch vor Schluß der Ausstellung stattzufinden. <...> <...> Reclamationen. Art. 13. Reklamationen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als dieselben entweder Umstände enthalten, welche der Jury unbekannt geblieben sind, oder die Außerachtlassung der für die Preiszuerkennung festgesetzten all¬ gemeinen staatlichen oder anderweitigen Normen zum Gegenstande haben. Die Entscheidung über die Reklamationen steht der Auostel- lungs-Commission auf Grund der Aeußerung des Obmannes der Iuzy /:§.5:/ zu. Von den eingelangten Reklamationen gegen die Beschlüße der Jury und von deren Entscheidung ist den nach dem Handelsministerial- Erlaße vom 18. Oktober 1880, Z. 32.426, eventuell nach §. 4 dieses Regle¬ ments, zur Mitwirkung berufenen Regierungsorganen Mitteilung zu machen. Diese Organe haben dafür zu sorgen, daß die hier aufgestellten Grundsätze beobachtet werden. Art. 14. Insoweit in dem vorliegenden Reglement über einzelne die Zusam- mensetzung und Thätigkeit der Jury bei gewerblichen Ausstellungen betref¬ fende Fragepunkte keine Bestimmung getroffen wurde, ist der Ausstellungs-Kommission die bezügliche Festsetzung anheimgestellt.