<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>AZ 1884-377</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>19a60314-d9e4-4027-b045-ce3e5dd8134e</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>8th 
prus. 
29/7 1884. 
III 
AusstellungsCom¬ 
Siehe Protokoll 621 84 
Z. 34032. 
M 
Das h. kk. Handelsministerium hat das beiliegende Regle¬ 
ment, betreffend die Zusammensetzung und Thätigkeit der 
Dury bei inländischen Gewerbeausstellungen zunächst proviso¬ 
risch für die im laufenden Jahre stattfindenden gewerblichen 
Ausstellungen genehmigt 
Zu den einzelnen Bestimmungen des Reglement's resp. der 
Grundsätze über die Vertheilung der Staatspreise wird noch 
Folgendes bemerkt: 
Ad Art. 2. Ist von einer Seite der Antrag gestellt wor¬ 
den, daß Jury-Mitglieder unter allen Umständen außer Preis¬ 
bewerbern bleiben sollen, als auch dann, wenn sie in einer 
anderen Gruppe ausgestellt haben, als in jener, wo sie als Pe¬ 
roren fungiren. Da die hier ausgesprochene Ansicht prinzi¬ 
piell als begründet anerkannt wird, und nur aus dem Op- 
portunitätsgründe, weil in kleineren Orten der Kreis der pin- 
in dem Reglement nicht berücksichtigt worden ist 
Preisrichteramte geeigneten Personen ein beschränkter ist, so 
wolle vorkommenden Falles dahin gewirkt werden, daß nach 
Thunlichkeit von der Berufung der Aussteller als Juroren Um- 
gang genommen werden wolle. 
Ad art. 3. Die Verleihung von Staatspreisen aus Aus¬ 
steller aus dem Auslande hat in der Regel nicht stattzufinden. 
Im Falle, in einzelnen Fällen triftige Gründe für ein Ab¬</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
