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        <title>AZ 1884-377</title>
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      <div>suchen, ob und in wie weit die Objekte wirklich von dem Aussteller erzeugt 
sind. 
Der letztere ist gehalten, wenn sich seitens der Jury Zweifel darüber 
ergeben, die eigene Erzeugung der exponirten Gegenstände nachzuweisen. 
Die Jury soll ferner ihr Augenmerk nicht nur auf die Hervorhebung 
der hervorragenden selbstständigen Aussteller richten, sondern auch den An¬ 
teil verdienter Mitarbeiter zur Anerkennung zu bringen bemüht sein. 
Art. 9. 
Als Minimum der Zahl der Jury-Mitglieder ist festzuhalten, daß 
jede selbstständig zu beurteilende Abteilung /: Gruppe oder Klasse:/ somit jede einzel¬ 
ne Exposition mindestens von einer aus drei Mitgliedern bestehenden in Gemäss¬ 
heit des Art. 4. Al. 1 zusammengesetzten Preisrichter Commission thatsächlich besich¬ 
tigt und geprüft werde. 
Bei Bildung dieser Preisrichter. Commissionen ist darauf zu sehen, daß 
jede ihrer Beurteilung zugewiesene Waarengattung nach Thunlichkeit wenigstens 
durch einen speziellen Fahmann in derselben vertreten sei. 
Im Falle die Zusammensetzung der Jury theilweise durch Wahl aus 
der Mitte der Aussteller erfolgt /: Art. 4 :/ ist bei Bildung der einzelnen Preisrichter 
Commissionen auf diesen Umstand entsprechende Rücksicht zu nehmen. 
Jede Abteilungs-Jury /: Gräppe oder Klasse :/ ist berechtigt, die Beiziehung 
von Experten in Vorschlag zu bringen, welche von der Ausstellungs-Kommissi¬ 
on berufen werden und an den Arbeiten der Abteilungs- Jury mit bera¬ 
thender Stimme theilnehmen sollen. – 
Art. 10. 
Jede Jury-Abteilung /: Preisrichter-Kommission :/ faßt ihre Be¬ 
schlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet 
Die Stimme des Vorsitzenden.- 
Ein zu bestimmender Referent oder Schriftführer hat über jede Preis¬ 
züerkennung ein schriftliches Notum mit kurzer Angabe der Gründe der 
Preiszuerkennung (§. 7) zu verfassen. – 
Im Falle sich die Nothwendigkeit ergibt, eine Jury-Grüppe oder 
Klasse (Art. 9) in Unterabtheilungen zu zerlegen, sind die Entscheidungen der 
letzteren erst dann als giltig anzusehen, wenn sie von der Gesammtheit der 
Mitglieder dieser Jury-Gruppe überprüft und bestätigt worden sind. 
Zur Zuerkennung der Preise ist die Anwesenheit der Majorität der 
betreffenden Jury-Abteilung /: Preisrichter-Commission :/ erforderlich, wenn 
auch ein Gleiches bei der Besichtigung und Beurteilung der Gegenstände nicht 
der Fall gewesen sein sollte. 
Art. 11. 
Eine Ueberprüfung und eventuelle Abänderung der von den einzelnen</div>
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