<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>AZ 1884-377</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>19a60314-d9e4-4027-b045-ce3e5dd8134e</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>Jury-Abteilungen gefaßten Beschlüße durch die Gesammt-Jury, 
findet nur insoweit statt, als jene Beschlüße die zur Verfügung stehende 
Zahl der Preise überschreiten oder die Anwendung eines wesentlich verschie¬ 
denen Beurteilungs-Maßstabes in den einzelnen Abteilunngen oder die 
Außerachtlassung der für die Preiszuerkennung festgesetzten staatlichen 
oder anderweitigen Vormen erkennen lassen. 
Zeitpunkt der Jury-Arbeiten. 
Art. 12. 
Es ist 
zu trachten, daß die Jury-Arbeiten in der ersten 
Hälfte der Ausstellungsdauer, jedenfalls aber frühzeitig genug beendet 
werden, um die Prüfung allfälliger Reklamationen und die Entschei- 
dung über dieselben noch während der Ausstellung vornehmen zu kön¬ 
nen. 
Die Bekanntgabe des Resultates der Jury. Arbeiten an das Han- 
delsministerium und die Vertheilung der Preise hat noch vor Schluß 
der Ausstellung stattzufinden. 
&amp;lt;...&amp;gt; &amp;lt;...&amp;gt; 
Reclamationen. 
Art. 13. 
Reklamationen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als dieselben 
entweder Umstände enthalten, welche der Jury unbekannt geblieben sind, 
oder die Außerachtlassung der für die Preiszuerkennung festgesetzten all¬ 
gemeinen staatlichen oder anderweitigen Normen zum Gegenstande 
haben. 
Die Entscheidung über die Reklamationen steht der Auostel- 
lungs-Commission auf Grund der Aeußerung des Obmannes der 
Iuzy /:§.5:/ zu. 
Von den eingelangten Reklamationen gegen die Beschlüße der 
Jury und von deren Entscheidung ist den nach dem Handelsministerial- 
Erlaße vom 18. Oktober 1880, Z. 32.426, eventuell nach §. 4 dieses Regle¬ 
ments, zur Mitwirkung berufenen Regierungsorganen Mitteilung 
zu machen. 
Diese Organe haben dafür zu sorgen, daß die hier aufgestellten 
Grundsätze beobachtet werden. 
Art. 14. 
Insoweit in dem vorliegenden Reglement über einzelne die Zusam- 
mensetzung und Thätigkeit der Jury bei gewerblichen Ausstellungen betref¬ 
fende Fragepunkte keine Bestimmung getroffen wurde, ist der 
Ausstellungs-Kommission die bezügliche Festsetzung anheimgestellt.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
