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        8th 
prus. 
29/7 1884. 
III 
AusstellungsCom¬ 
Siehe Protokoll 621 84 
Z. 34032. 
M 
Das h. kk. Handelsministerium hat das beiliegende Regle¬ 
ment, betreffend die Zusammensetzung und Thätigkeit der 
Dury bei inländischen Gewerbeausstellungen zunächst proviso¬ 
risch für die im laufenden Jahre stattfindenden gewerblichen 
Ausstellungen genehmigt 
Zu den einzelnen Bestimmungen des Reglement's resp. der 
Grundsätze über die Vertheilung der Staatspreise wird noch 
Folgendes bemerkt: 
Ad Art. 2. Ist von einer Seite der Antrag gestellt wor¬ 
den, daß Jury-Mitglieder unter allen Umständen außer Preis¬ 
bewerbern bleiben sollen, als auch dann, wenn sie in einer 
anderen Gruppe ausgestellt haben, als in jener, wo sie als Pe¬ 
roren fungiren. Da die hier ausgesprochene Ansicht prinzi¬ 
piell als begründet anerkannt wird, und nur aus dem Op- 
portunitätsgründe, weil in kleineren Orten der Kreis der pin- 
in dem Reglement nicht berücksichtigt worden ist 
Preisrichteramte geeigneten Personen ein beschränkter ist, so 
wolle vorkommenden Falles dahin gewirkt werden, daß nach 
Thunlichkeit von der Berufung der Aussteller als Juroren Um- 
gang genommen werden wolle. 
Ad art. 3. Die Verleihung von Staatspreisen aus Aus¬ 
steller aus dem Auslande hat in der Regel nicht stattzufinden. 
Im Falle, in einzelnen Fällen triftige Gründe für ein Ab¬
        <pb n="2" />
        II. 
HTIATZ OZ 
gehen von diesem Grundsatze vorhanden sein sollten, ist der 
betreffende zu motivirende Antrag dem h. k.k. Handelsmini¬ 
sterium zur Entscheidung vorzulegen. 
Der Art. 8 der Grundsätze über die Vertheilung der Staats- 
preise ist dahin zu verstehen, daß kein Aussteller die Staatspreise 
des Handelsministeriums mehr als einmal für jene Gattung 
von Objekten erhalten könne, für welche er bereits in dieser 
Weise prämiirt worden ist. 
Über die ausgefolgten Staatspreise sind von den prämie- 
ten Ausstellern Empfangsbestätigungen auszufertigen, welche 
von der Ausstellungskommission an die kk. Bezirkshauptmann 
schaft (bei Städten mit eigenen Gemeindestatuten an den Magi- 
strat] zur Aufbewahrung zu leiten sind. 
Hievon beehre ich mich die löbliche Direktion zu Folge 
Erlasses des h. k.k. Handelsministeriums vom 15. Juli 1884 Z. 
6500 ex 1882 in die Kenntnis zu setzen. 
Wien 23. Juli 1884. 
In Vertretung: 
Rutscher 
An 
die löbliche Direktion des österr. Museums für Kunst und Industrie 
Wien.
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        ad Z. 6500 ex 1882. 
Reglement 
über die Zusammensetzung und Thätigkeit der Jury bei inländischen Gewerbe-Aus- 
stellungen. 
Für gewerbliche Ausstellungen des Inlandes, welche auf eine wie 
immer geartete Unterstützung des Staates Anspruch machen, haben in Hin- 
kunft in Betreff der Zusammensetzung und Thätigkeit der Jury, nachfolgen¬ 
de Grundsätze zu gelten.— 
a. Generelle Westimmungen. 
Gegenstand der Beurtheilung 
Art. 1. 
Der Beurteilung können nur die von den Ausstellern erzeugten 
Gegenstände unterzogen werden. — 
Art. 2. 
Außer Preisbewerbung stehen jene industriellen und gewerblichen 
Firmen, welche durch ihren Chef oder einen Theilhaber der Geschäftsleitung 
in der betreffenden Jury. Abteilung /: Preisrichter-Kommission s. art. 9 :/ 
vertreten sind, oder deren Leiter den Verhandlungen derselben als Experte 
beigewohnt haben. ~ 
Uebrigens ist jedem Aussteller gestattet, sich bei der Anmeldung zu- 
gleich außer Preisbewerbung zu stellen; spätere diesbezügliche Erklärun- 
gen, werden nicht berücksichtigt. 
Durch die Verzichtleistung des Ausstellers auf die Prämiirung wird das 
Recht der Jury, die Ausstellungs. Objekte desselben zu prüfen, nicht behoben. 
Preise. 
Art. 3. 
Es steht der Ausstellungs-Commission frei, außer den allenfalls bewil¬ 
ligten Staatspreisen auch andere Jury Auszeichnungen zu vertheilen. 
Für die Zuerkennung der Staatspreise gelten die mit dem Handels- 
minsterial-Erlasse vom 18. Oktober 1880, Z. 32426, verlautbarten Bestimmun¬ 
gen.~ 
./.
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        Um die Einhaltung derselben überwachen und uberhaupt die öffentlichen 
Interressen anläßlich der stattfindenden Ausstewung wahren zu können, ist bei Landes¬ 
ausstellungen einem Vertreter der Landesbehörde, und unter allen Umständen 
dem Vorstande der für den Ausstellungs- Ort kompetenten politischen Behörde 
I. Instanz Sitz und Stimme in der Ausstellungs-Kommission einzuräumen. 
Zusammensetzung der Jury. 
Art. 4. 
Es ist der Ausstellungs-Kommission anheimgegeben, ob sie die Jury 
zur Gänze ernennen oder theilweise von den Ausstellern wählen lassen wolle. 
Von der Gesammtzahl der Jury. Mitglieder soll jedoch höchstens die 
Hälfte dem Kreise der an dem betreffenden Unternehmen beteiligten Aus¬ 
steller entnommen sein; die andere Hälfte soll zum Theile aus Fachleuten, die 
an der Ausstellung nicht beteiligt sind, bestehen, zum Theile den Konsumen- 
tenkreisen angehören.— 
Den Handels- und Gewerbekammern des Ausstellungs-Rajons ist 
eine entsprechende Vertretung in der Jury einzuräumen. Dasselbe gilt 
vom k.k. oesterreichischen Museum für Kunst und Industrie hinsichtlich aller 
das Kunstgewerbe berührenden Ausstellungen von größerer Bedeutung, und 
vom technologischen Gewerbemuseum hinsichtlich der vorzugsweise das techni¬ 
sche Moment berücksichtigenden Ausstellungen größeren Belanges. 
In wie weit bei der Zusammensetzung der Jury auch auf die beste¬ 
henden gewerblichen Vereine Rücksicht zu nehmen ist, wird dem Ermessen 
der Anstellungs-Kommission anheimgestellt. 
Dem Handelsministerium und dem Ministerium für Kultus und 
Unterricht, wird das Recht der Entsendung je eines Delegirten in die Jury 
vorbehalten. 
Art. 5. 
An der Spitze des Preisgerichtes steht ein Obmann. — 
Bei Regional-Ausstellungen ist es der Auestellungs-Commission anheim¬ 
gegeben, denselben selbst zu bestellen, oder von den Ausstellern wählen zu lassen. 
Bei Landesausstellungen ist die Ernennung desselben dem Landeschef vorbehalten. 
Dem Obmann der Jury obliegt die Leitung der gesammten Prüfungs- 
geschäfte. 
Er hat dafür zu sorgen: 
1. Daß jeder Classen Jury /: Preisrichter Commission :/: einerseits alle von den Aus¬ 
stellern ihrer Abteilung eingesendeten Auskünfte über die ausgestellten 
Gegenstände und den Geschäftsbetrieb anderseits alle einschlägigen Verfügungen 
der Ausstellungs-Kommission oder der Gesammt-Jury /: Art. 6:/ rechtzeitig zu¬ 
kommen;
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        2. Das die Ausstellten von der l. vorstehenden Besichtigung ihrer Exposition seitens 
der Jury Art. 8 :/ rechtzeitig verständigt werden, 
3. Daß die Prüfung und Beurteilung der Gegenstände (Art. 7) gewissenhaft und 
ohne Unterbrechung fortschreite und 
4. Die Schlußfassung über die Zuerkennung der Preise seitens der einzelnen Preis 
richter-Kommissionen möglichst rasch erfolge. 
In den Plenarsitzungen der Jury hat er den Vorsitz zu führen. Den 
Sitzungen der Klassen-Jury /: Preisrichter-Commission:/ ist er berechtigt, mit 
berathender Stimme beizuwohnen.— 
Art. 6. 
Zum Beginne der Jury-Arbeiten hat die Gesammt-Jury eine 
beiläufige Repartition der überhaupt zur Vertheilung kommenden Preise 
unter die einzelnen Gruppen und Klassen vorzunehmen. 
Art. 7. 
als maßgebende Momente für das Urteil der Jury erscheinen insbeson¬ 
dere die folgenden: 
A. In technischer Beziehung: 
a. Neuheit des Gegenstandes resp. des zur Erzeugung desselben dienenden Wer¬ 
fahrens. 
b. Neuheit des angewendeten Stoffes. 
c. Neuheit oder Eigentümlichkeit der Form, 
d. Güte und Vollendung der Arbeit; 
e. Verbesserung in der Methode der Erzeugung; 
f. Gebrauch neuer oder verbesserter Methoden bei der Herstellung des Gegenstan¬ 
des: 
9. Umfang der Produktion; 
h. Verhältnißmäßige Wohlfeilheit.- 
Eine besondere Beachtung ist neben den technisch vollendeten Produkten 
auch der Herstellung von guten Verbrauchsgegenständen für minder bemittelte 
Klassen zuzuwenden. 
B. In artistischer Hinsicht: 
Die gute Geschmaksrichtung des Erzeugnisses /: Vorzüglichkeit in Bezug 
auf Form, Farbe und Verzierung :/ 
Als ein geeignetes Mittel, die formelle Vorzüglichkeit eines Objektes 
hervorzuheben, empfielt sich die Aufstellung einer besonderen Preiskategorie 
/: Medaille oder Diplom für guten Geschmack]. 
Dieser Preis ist jedoch nur solchen aesthetisch gelungenen Ausstellungsobjekten 
zuzuerkennen, welche auch in technischer Beziehung allen Anforderungen entsprechen. 
Art. 8. 
Bei Beurteilung der Ausstellungsobjekte soll sich die Jury zu vergewissern
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        suchen, ob und in wie weit die Objekte wirklich von dem Aussteller erzeugt 
sind. 
Der letztere ist gehalten, wenn sich seitens der Jury Zweifel darüber 
ergeben, die eigene Erzeugung der exponirten Gegenstände nachzuweisen. 
Die Jury soll ferner ihr Augenmerk nicht nur auf die Hervorhebung 
der hervorragenden selbstständigen Aussteller richten, sondern auch den An¬ 
teil verdienter Mitarbeiter zur Anerkennung zu bringen bemüht sein. 
Art. 9. 
Als Minimum der Zahl der Jury-Mitglieder ist festzuhalten, daß 
jede selbstständig zu beurteilende Abteilung /: Gruppe oder Klasse:/ somit jede einzel¬ 
ne Exposition mindestens von einer aus drei Mitgliedern bestehenden in Gemäss¬ 
heit des Art. 4. Al. 1 zusammengesetzten Preisrichter Commission thatsächlich besich¬ 
tigt und geprüft werde. 
Bei Bildung dieser Preisrichter. Commissionen ist darauf zu sehen, daß 
jede ihrer Beurteilung zugewiesene Waarengattung nach Thunlichkeit wenigstens 
durch einen speziellen Fahmann in derselben vertreten sei. 
Im Falle die Zusammensetzung der Jury theilweise durch Wahl aus 
der Mitte der Aussteller erfolgt /: Art. 4 :/ ist bei Bildung der einzelnen Preisrichter 
Commissionen auf diesen Umstand entsprechende Rücksicht zu nehmen. 
Jede Abteilungs-Jury /: Gräppe oder Klasse :/ ist berechtigt, die Beiziehung 
von Experten in Vorschlag zu bringen, welche von der Ausstellungs-Kommissi¬ 
on berufen werden und an den Arbeiten der Abteilungs- Jury mit bera¬ 
thender Stimme theilnehmen sollen. – 
Art. 10. 
Jede Jury-Abteilung /: Preisrichter-Kommission :/ faßt ihre Be¬ 
schlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet 
Die Stimme des Vorsitzenden.- 
Ein zu bestimmender Referent oder Schriftführer hat über jede Preis¬ 
züerkennung ein schriftliches Notum mit kurzer Angabe der Gründe der 
Preiszuerkennung (§. 7) zu verfassen. – 
Im Falle sich die Nothwendigkeit ergibt, eine Jury-Grüppe oder 
Klasse (Art. 9) in Unterabtheilungen zu zerlegen, sind die Entscheidungen der 
letzteren erst dann als giltig anzusehen, wenn sie von der Gesammtheit der 
Mitglieder dieser Jury-Gruppe überprüft und bestätigt worden sind. 
Zur Zuerkennung der Preise ist die Anwesenheit der Majorität der 
betreffenden Jury-Abteilung /: Preisrichter-Commission :/ erforderlich, wenn 
auch ein Gleiches bei der Besichtigung und Beurteilung der Gegenstände nicht 
der Fall gewesen sein sollte. 
Art. 11. 
Eine Ueberprüfung und eventuelle Abänderung der von den einzelnen
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        Jury-Abteilungen gefaßten Beschlüße durch die Gesammt-Jury, 
findet nur insoweit statt, als jene Beschlüße die zur Verfügung stehende 
Zahl der Preise überschreiten oder die Anwendung eines wesentlich verschie¬ 
denen Beurteilungs-Maßstabes in den einzelnen Abteilunngen oder die 
Außerachtlassung der für die Preiszuerkennung festgesetzten staatlichen 
oder anderweitigen Vormen erkennen lassen. 
Zeitpunkt der Jury-Arbeiten. 
Art. 12. 
Es ist 
zu trachten, daß die Jury-Arbeiten in der ersten 
Hälfte der Ausstellungsdauer, jedenfalls aber frühzeitig genug beendet 
werden, um die Prüfung allfälliger Reklamationen und die Entschei- 
dung über dieselben noch während der Ausstellung vornehmen zu kön¬ 
nen. 
Die Bekanntgabe des Resultates der Jury. Arbeiten an das Han- 
delsministerium und die Vertheilung der Preise hat noch vor Schluß 
der Ausstellung stattzufinden. 
&amp;lt;...&amp;gt; &amp;lt;...&amp;gt; 
Reclamationen. 
Art. 13. 
Reklamationen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als dieselben 
entweder Umstände enthalten, welche der Jury unbekannt geblieben sind, 
oder die Außerachtlassung der für die Preiszuerkennung festgesetzten all¬ 
gemeinen staatlichen oder anderweitigen Normen zum Gegenstande 
haben. 
Die Entscheidung über die Reklamationen steht der Auostel- 
lungs-Commission auf Grund der Aeußerung des Obmannes der 
Iuzy /:§.5:/ zu. 
Von den eingelangten Reklamationen gegen die Beschlüße der 
Jury und von deren Entscheidung ist den nach dem Handelsministerial- 
Erlaße vom 18. Oktober 1880, Z. 32.426, eventuell nach §. 4 dieses Regle¬ 
ments, zur Mitwirkung berufenen Regierungsorganen Mitteilung 
zu machen. 
Diese Organe haben dafür zu sorgen, daß die hier aufgestellten 
Grundsätze beobachtet werden. 
Art. 14. 
Insoweit in dem vorliegenden Reglement über einzelne die Zusam- 
mensetzung und Thätigkeit der Jury bei gewerblichen Ausstellungen betref¬ 
fende Fragepunkte keine Bestimmung getroffen wurde, ist der 
Ausstellungs-Kommission die bezügliche Festsetzung anheimgestellt.
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