und mündlich geführt worden, und eben deßhalb kann ich der Behauptung nicht positiv ent¬ gezentreten, daß einer jener Herren eine Verpflich- die zu übernahmen lung übernommen habe, so welcher er nicht ermächtigt war, und die auch keinerlei Rechts gültigkeit haben würde, da, wie bereits in in erst. Bericht vom 19. vor. M. bemerkt, die an gebliche Genehmigung einer solchen Bedingung nicht seitens der Dion v. Mus. nicht erfolgt ext. VII. 84 Belge