II. Auf dem Ausstellungsplatze: a) im bedeckten Raume, Boden- oder Wandfläche 1 fl. b) im unbedeckten Raume bis zu 50 Quadratmeter à fl. 30 kr. über 50 Quadratmeter à fl. 20 kr. Für Thiere, zumeist in gedeckten Hallen: für Pferde 1 fl. Stück Stiere 3) " Ochsen und Kühe 80 kr 4) " Jungvieh bis zu 1 Jahr fl. 50 kr. Borstenvieh, Schafe, Ziegen, Hunde fl. 30 kr. Kaninchen, Federvieh, in Käsigen oder Steigen per Käfig fl. 50 kr. 7) „ Bevölkerte Bienenstöcke fl. 40 kr. per Stück Leere Bienenstöcke fl. 20 kr. §. 6. Die Ausstellungsobjecte werden vom 20. August an übernommen und müssen längstens bis 31. August l. J. um 9 Uhr vormittags auf ihrem Ausstellungsorte placiert sein, widrigenfalls die fehlenden Installationsarbeiten auf Kosten und Gesahr des säu migen Ausstellers vollendet oder dieſer von der Theilnahme an der Ausſtellung ausge schlossen wird. Die mit Gesundheitspässen versehenen lebenden Thiere dagegen, u. zw. die Pferde müssen bis längstens 7. September l. J., das Rindvieh und alle anderen leben den Thiere bis längſtens 11. September l. je um 8 Uhr früh ihren Standort einnehmen. Die Thierausstellung dauert durch je 3 Tage von 9 Uhr früh bis 6 Uhr abends. Mit Ausnahme der Pferde und Rinder können Thiere auch früher schon ansgestellt werden. Das Comite wird darauf bedacht sein, die Pferdeausstellung eventuell so ein zurichten, daß der letzte Tag der Pferdeausstellung mit dem ersten Tage der Rindvieh ausstellung zusammenfällt, was noch rechtzeitig bekannt gegeben werden wird. §. 7. Streu, Futter, sowie Wächter haben die Herren Aussteller selbst zu besorgen, doch wird ersteres in der Nähe des Ausstellungsplatzes um civile Preise zu erhalten sein, ebenso wird das zur Arbeit der landwirtschaftlichen Maschinen ersorderliche Material vom Comite gegen angemessene Vergütung besorgt werden. §. 8. Vor Schluß der Ausstellung dürfen Ausſtellungsobjecte, Thiere, ſelbſt im Falle ihres erfolgten Verkaufes, nicht weggenommen werden. §. 9. Die Ausschmückung des angewiesenen Ausstellungsraumes bleibt den Herren Ausstellern freigestellt, doch werden die gewünschten Tischflächen entweder ange ſtrichen oder mit Leinwaud überzogen ſein. Die Aufstellung von Kosthallen, Pavillons u. dergl., deren Größe ganz genau auf dem Anmeldungsscheine angegeben sein muss, kann nur auf den vom Comite hiezu bestimmten Plätzen nach erfolgter Uebereinkunft stattfinden. §. 10. Jedes Ausstellungsobject wird mit der laufenden Nummer des Kata loges versehen. Andere Aufschriften sind den Herren Ausstellern freigestellt. §. 11. Die Herren Aussteller, sowie deren Personale erhalten Freikarten. Der Eintrittspreis wird später bekannt gegeben werden. §. 12. Für Versuche mit Maschinen oder Dampfpflügen wird ein besonderer Ort ausgemittelt werden; die Reihenfolge, sowie die Zeit dieser Versuche wird vom Comite bestimmt. §. 13. Die Auslagen für die Einsendung, Zufuhrund Abräumung der Ob jecte, sowie für deren Feuerversicherung hat jeder Aussteller selbst zu tragen; auf be sonderen Wunsch der Aussteller wird dies jedoch auch gegen Ersatz der hiedurch erwach senden Auslagen besorgt, ebenso werden verlässliche Vertreter namhaft gemacht. §. 14. Das Comite wird um Fracht=, sowie um Fahrpreis=Ermäßigungen bei den Bahnverwaltungen einschreiten und das Ergebnis rechtzeitig bekannt geben. §. 15. Das Comite wird ausreichende Anstalten treffen, um die ausgestellten Objecte möglichst vor Schaden zu bewahren; für etwa dennoch vorkommende Beschädi gungen oder Verluste übernimmt dasselbe jedoch keine Verantwortung. §. 16. Alle Aussteller müssen sich den Anordnungen des Comite's fügen; die Comitemitglieder werden entsprechende Abzeichen tragen.