<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>AZ 1884-292</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>30e814d6-6fc3-4cb2-afdc-5109314fbc02</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>II. Auf dem Ausstellungsplatze: 
a) im bedeckten Raume, Boden- oder Wandfläche 
1 fl. 
b) im unbedeckten Raume bis zu 50 Quadratmeter à 
fl. 30 kr. 
über 50 Quadratmeter à 
fl. 20 kr. 
Für Thiere, zumeist in gedeckten Hallen: 
für Pferde 
1 fl. 
Stück 
Stiere 
3) " 
Ochsen und Kühe 
80 kr 
4) " 
Jungvieh bis zu 1 Jahr 
fl. 50 kr. 
Borstenvieh, Schafe, Ziegen, Hunde 
fl. 30 kr. 
Kaninchen, Federvieh, in Käsigen oder Steigen per Käfig 
fl. 50 kr. 
7) „ Bevölkerte Bienenstöcke 
fl. 40 kr. 
per Stück 
Leere Bienenstöcke 
fl. 20 kr. 
§. 6. Die Ausstellungsobjecte werden vom 20. August an übernommen und müssen 
längstens bis 31. August l. J. um 9 Uhr vormittags auf ihrem Ausstellungsorte placiert 
sein, widrigenfalls die fehlenden Installationsarbeiten auf Kosten und Gesahr des säu 
migen Ausstellers vollendet oder dieſer von der Theilnahme an der Ausſtellung ausge 
schlossen wird. 
Die mit Gesundheitspässen versehenen 
lebenden Thiere dagegen, u. zw. die 
Pferde müssen bis längstens 7. September l. J., das Rindvieh und alle anderen leben 
den Thiere bis längſtens 11. September l. 
je um 8 Uhr früh ihren Standort 
einnehmen. 
Die Thierausstellung dauert durch je 3 Tage von 9 Uhr früh bis 
6 Uhr abends. Mit Ausnahme der Pferde und Rinder können Thiere auch früher schon 
ansgestellt werden. 
Das Comite wird darauf bedacht sein, die Pferdeausstellung eventuell so ein 
zurichten, daß der letzte Tag der Pferdeausstellung mit dem ersten Tage der Rindvieh 
ausstellung zusammenfällt, was noch rechtzeitig bekannt gegeben werden wird. 
§. 7. Streu, Futter, sowie Wächter haben die Herren Aussteller 
selbst zu 
besorgen, doch wird ersteres in der Nähe des Ausstellungsplatzes um civile Preise zu 
erhalten 
sein, ebenso wird das zur Arbeit der landwirtschaftlichen Maschinen ersorderliche 
Material vom Comite gegen angemessene Vergütung besorgt werden. 
§. 8. Vor Schluß der Ausstellung dürfen Ausſtellungsobjecte, Thiere, ſelbſt 
im Falle ihres erfolgten Verkaufes, nicht weggenommen werden. 
§. 9. Die Ausschmückung des angewiesenen Ausstellungsraumes bleibt den 
Herren Ausstellern freigestellt, doch werden die gewünschten Tischflächen entweder ange 
ſtrichen oder mit Leinwaud überzogen ſein. 
Die Aufstellung von Kosthallen, Pavillons u. dergl., deren Größe ganz genau 
auf dem Anmeldungsscheine angegeben sein muss, kann nur auf den vom Comite hiezu 
bestimmten Plätzen nach erfolgter Uebereinkunft stattfinden. 
§. 10. Jedes Ausstellungsobject wird mit der laufenden Nummer des Kata 
loges versehen. Andere Aufschriften sind den Herren Ausstellern freigestellt. 
§. 11. Die Herren Aussteller, sowie deren Personale erhalten Freikarten. 
Der Eintrittspreis wird später bekannt gegeben werden. 
§. 12. Für Versuche mit Maschinen oder Dampfpflügen wird ein besonderer 
Ort ausgemittelt werden; die Reihenfolge, sowie die Zeit dieser Versuche wird vom 
Comite bestimmt. 
§. 13. Die Auslagen für die Einsendung, Zufuhrund Abräumung der Ob 
jecte, sowie für deren Feuerversicherung hat jeder Aussteller selbst zu tragen; auf be 
sonderen Wunsch der Aussteller wird dies jedoch auch gegen Ersatz der hiedurch erwach 
senden Auslagen besorgt, ebenso werden verlässliche Vertreter namhaft gemacht. 
§. 14. Das Comite wird um Fracht=, sowie um Fahrpreis=Ermäßigungen bei 
den Bahnverwaltungen einschreiten und das Ergebnis rechtzeitig bekannt geben. 
§. 15. Das Comite wird ausreichende Anstalten treffen, um die ausgestellten 
Objecte möglichst vor Schaden zu bewahren; für etwa dennoch vorkommende Beschädi 
gungen oder Verluste übernimmt dasselbe jedoch keine Verantwortung. 
§. 16. Alle Aussteller müssen sich den Anordnungen des Comite's fügen; die 
Comitemitglieder werden entsprechende Abzeichen tragen.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
