reihung unter die Hadern zu den von unserem Seesanitäts-Reglement als höchst verdächtigklas- fifizirten Vaaren /: §. 66 und 67 S. S. R:/ gehören welche falls sie aus der Fürkei oder deren De- pendenzen anlangen, selbst bei ganz nor¬ malen Gesundheitsverhältnißen nur in einem Lazarethe ausgeschifft werden dürfen, wo sie dem Desinfektionsverfahren unterliegen. Die Gesorgnis des oesterreichischen Mu- seums, daß die von ihm angekauften Stoffe bei Dr Anwendung des gewöhnlichen Reinigungsver- fahrens, sei es daß hiezu überheizte Luft oder Wasser, Chlorkalk oder Schwefelsäuredampfe be- nützt würden Schaden leiden könnten ist ganz begründet. Jedoch könnte dem dadurch vorge¬ beugt werden, daß man zu ihrer Desinfektion Dämpfe von konzentrirter Carbolsäure verwen- det, die erfahrungsgemäß die Verstörung et¬ wa vorhandener Jufektionskeime, ohne die Stof- fe zu verfahren bewirken. Falls sich die Direktion des oesterreichi- schen Museums dieser sanitären Behandlung der mehrerwähnten Stoffe anbequemt und letztere in von außen getheerten Kisten zur Versendung gelangen würde das kk. Mandels-Ministerium gegen deren Einfuhr auf dem Seewege keine Einsprache erheben, und die Seebehörde in Triest auffordern, der La- zareths-Direktion in Triest die erforderlichen