2. Instruktionen zu ertheilen, damit die einlan- genden Gegenstände sowohl bei der vorzu- nehmenden Reinigung als auch überhaupt mit aller Sorgfalt behandelt werden. Einer direkten Beförderung der Stoffe unter Zollverschluß bis Wien, wo erst deren zoll- beziehungsweise sanitare Behandlung einzu- treten hätte, könnte aber schon im Minblicke auf die Bestimmungen des Seesanitäts-Reg- lements in keinem Falle zugestimmt werden. Hievon beehrt sich das kk. Finanz-Mini¬ sterium das löbliche kk. Museum mit dem Er¬ suchen in Kenntniß zu setzen, anher mitthei¬ len zu wollen, ob dasselbe die gedachten Stoffe unter Anwendung der erwähnten Vorsichts- maszregeln einzuführen beabsichtigt. Wien am 8. Juli 1884. Für den kk. Finanz-Minister. v Posseren Nu An das löbliche kk. Museum für Kunst und Industrie in Wiert