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        <title>AZ 1884-357</title>
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          <persName>Österreich. Finanzministerium</persName>
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        84. 
35. 
Mt prüs. 15/7 1884. 
21618 
zurücksicht auch H Prof. Karabäck 
gesehen Karabace 
Ueber das Einschreiten des löblichen 
kk. Museums vom 13. Mai 1884 Z. 260 um 
Geförderung einer Sendung alter in Egyp- 
ten ausgegrabener Stoffe unter Zollverschluß 
bis Wien, wo erst die Zoll-beziehungsweise 
sanitätsamtliche Behandlung derselben ein¬ 
zutreten hätte, hat das kk. Handels-Mini- 
sterium nachstehendes anher eröffnet: 
Laut der Verordnung der Ministerien 
des Innern, des Handels und der Finanzen 
vom 14. Juli 1883 R. G. B. No 129 ist die Einfuhr 
von Madern, zu welchen die vom oesterrei- 
chischen Museum erworbenen Gegenstände 
unbedingt gehören, aus Egypten verbothen. 
Abgesehen von diesem Verbothe gegen 
dessen Nichtanwendung im vorliegenden 
speziellen Falle das kk. Handels-Ministerium 
vorbehaltlich der Zustimmung der betheiligten 
kk. und k. ungarischen Ministerien keinen 
Anstand zu erheben findet, können die frag¬ 
lichen Stoffe bei ihrer Einfuhr über einen oester 
reichischen Hafen nur nach der vorgeschriebenen 
Reinigung in einem Lazarethe zum Verkehre 
zugelassen werden, da sie wegen ihrer Ein-
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        reihung unter die Hadern zu den von unserem 
Seesanitäts-Reglement als höchst verdächtigklas- 
fifizirten Vaaren /: §. 66 und 67 S. S. R:/ gehören 
welche falls sie aus der Fürkei oder deren De- 
pendenzen anlangen, selbst bei ganz nor¬ 
malen Gesundheitsverhältnißen nur in einem 
Lazarethe ausgeschifft werden dürfen, wo sie 
dem Desinfektionsverfahren unterliegen. 
Die Gesorgnis des oesterreichischen Mu- 
seums, daß die von ihm angekauften Stoffe bei 
Dr 
Anwendung des gewöhnlichen Reinigungsver- 
fahrens, sei es daß hiezu überheizte Luft oder 
Wasser, Chlorkalk oder Schwefelsäuredampfe be- 
nützt würden Schaden leiden könnten ist ganz 
begründet. Jedoch könnte dem dadurch vorge¬ 
beugt werden, daß man zu ihrer Desinfektion 
Dämpfe von konzentrirter Carbolsäure verwen- 
det, die erfahrungsgemäß die Verstörung et¬ 
wa vorhandener Jufektionskeime, ohne die Stof- 
fe zu verfahren bewirken. 
Falls sich die Direktion des oesterreichi- 
schen Museums dieser sanitären Behandlung 
der mehrerwähnten Stoffe anbequemt und 
letztere in von außen getheerten Kisten 
zur Versendung gelangen würde das kk. 
Mandels-Ministerium gegen deren Einfuhr 
auf dem Seewege keine Einsprache erheben, und 
die Seebehörde in Triest auffordern, der La- 
zareths-Direktion in Triest die erforderlichen
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        2. 
Instruktionen zu ertheilen, damit die einlan- 
genden Gegenstände sowohl bei der vorzu- 
nehmenden Reinigung als auch überhaupt 
mit aller Sorgfalt behandelt werden. 
Einer direkten Beförderung der Stoffe 
unter Zollverschluß bis Wien, wo erst deren zoll- 
beziehungsweise sanitare Behandlung einzu- 
treten hätte, könnte aber schon im Minblicke 
auf die Bestimmungen des Seesanitäts-Reg- 
lements in keinem Falle zugestimmt werden. 
Hievon beehrt sich das kk. Finanz-Mini¬ 
sterium das löbliche kk. Museum mit dem Er¬ 
suchen in Kenntniß zu setzen, anher mitthei¬ 
len zu wollen, ob dasselbe die gedachten Stoffe 
unter Anwendung der erwähnten Vorsichts- 
maszregeln einzuführen beabsichtigt. 
Wien am 8. Juli 1884. 
Für den kk. Finanz-Minister. 
v Posseren 
Nu 
An 
das löbliche kk. Museum für Kunst und Industrie 
in 
Wiert
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