setzschritt 4 W. H. übernimmt die Aufträge von der Staatsdrücken im Ganzen, u. zu einem von ihm in jedem einzelnen Falle zu bestimmenden Preise, bei dessen Festsetzung maßgebend ist daß die Zahlung eine den Zwecken der Kunstgemerbe¬ Schule entsprechende künstlerische Durchbildung ermöglicht zugleich aber auch den W.H. für den Ausfall an eigenen Arbeit, welchen derselbe durch die Leitung des Instituts naturgemäß erfährt, genügend entschädigt. Es bleibt jedoch sein Leiter der Auf Institutes unbeneinen anderweitig, den künstlerischen Zünden der Anstalt oder Holzschnittschule entsprechende Aufträge selbständig anzunehmen. 5. Die Bezahlung der durch die S. S. Staatsdruckerei gegeben Aufträge erfolgt nach Ablieferung eines jeweilig näher zu be¬ stimmenden Arbeitsquantums, doch übernimmt dieselbe die vor¬ schußweise Auszahlung der möchentlichen Gehalte bis zur an¬ nähmenden Höhe der geleisteten Arbeit, u. ebenfalls vorschuß meise, die Zahlung eines noch zu bestimmenden monatlichen Betroges an W. H. 6. Das Institut darf seinen Character als Künstenstalt nicht durch zu große Ausdehnung verlieren. Es muß in dem Ermessen des Leitens bleiben, bis zu welchem Punkte der Anstalt nach Auftrage zu zu weisen sind, resp. wie viele von derselben gleichzeitig erledigt werden sollen. Doch hat unter allen Umständen des Merk S. 5. Hoheit der Kernprinzen, den anderen sami. Die Bedürfnisse der Staatsdruckerei überhaupt, allen andern Aufträgen waren zu stehen.