7. W. H. erhält die Befugniß den Druck der aus dem In¬ stitut, oder der Geschnittschule hervorgegangenen Arbeiten somit er in der S.S. Staatsdrucken behaupt wird, zu über¬ machen u. zu berieflüssen. Ohne seine Conventur soll keine der bez. Platten in Auflage gedrückt werden. 8. W. H. erhält in den Räumen des k.k. Staatsdrücken ersp. im alten Universitäts-Gebäude eine entsprechende mit Atelier für Wohnung in der Nähe des Instituts.