Schaffung einer neuen Schule für das Aufblühen des bezeichneten Kunstzweiges in Oesterreich ge¬ wiß von den besten Folgen begleitet sein würde. 3.) Erkennt man aber diese Voraussetzung als be¬ rechtigt an, so erscheint die eventuelle Ernennung Hechts zum Professor an der Kunstgewerbeschule gleichsam nur als ein Mittel zum Zwecke, da dieser sonst gar nicht erreicht werden könnte. 4.) Die von Hecht vertretene Kunstrichtung schließt sich mit Rücksicht auf ihre hauptsächliche Bewendung im Gewerbe an die Aufgaben der Kunstgewerbe- schule des erst. Museums F. R. u. J. weit beßer an, als an etwa an jene der Akademie der bilden den Künste. 5.) Die Ernennung Hechts würde weder in raumlicher noch sonstiger Beziehung eine Störung an der Kunstgewerbeschichte verursachen 6.) Die Bedingungen Hechts erscheinen mir nicht unbescheiden, unter der Voraussetzung daß unter dem als „Gehalt“ angesprochenen Be- trage pr 2000 fl die gesammten Bezüge, nemlich Gehalt" u. "Activitätszulage" inbegriffen sind. 7.) Das sub P. 4.) der Kurrende erwähnte Erforder¬ nis für Atelier-Einrichtung hätte nicht den Cradet der Kunstgewerbeschule zu belasten, sondern jenen der Staatsdruckerei. Aus diesen Erwägungen glaube