das Museum jene Eppiche übernommen halle, als Leihvertrag oder als Bewahrungsver- trag aufzufassen sein. Denn weder ist die pflicht mäßige Obsorge unterlassen noch sonst ein Verschull den Gegangen, noch in der zufällige Schaden durch eine widerrechtliche Gänzling des Museums veräu¬ laßt worden, noch ist eine Verpflichtung übernom nun werde, die gelichenen Gegenstände mich als den Umständen in den früheren Zustande zurück zustellen. Du ernst Nüherz erlaubt sich demnach nur eine h. Weisung in dieser Angelegenheit zu bitten 19 / VI. 84. Bilje