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        <title>AZ 1884-318</title>
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      <div>das Museum jene Eppiche übernommen 
halle, als Leihvertrag oder als Bewahrungsver- 
trag aufzufassen sein. Denn weder ist die pflicht 
mäßige Obsorge unterlassen noch sonst ein Verschull 
den Gegangen, noch in der zufällige Schaden durch 
eine widerrechtliche Gänzling des Museums veräu¬ 
laßt worden, noch ist eine Verpflichtung übernom 
nun werde, die gelichenen Gegenstände mich als 
den Umständen in den früheren Zustande zurück 
zustellen. 
Du ernst Nüherz erlaubt sich demnach nur 
eine h. Weisung in dieser Angelegenheit zu bitten 
19 / VI. 84. 
Bilje</div>
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