c) Gewerbe und Industrie:
I. Cl. Transportmittel, Wägen, Schiffe, Pferdeschirrungen, Löschgeräthe und
Feuerwehrausrüstungen.
II. Cl
Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen der Klein=Industrie.
III. Cl
Metall-, Stein-, Cement-, Gips-, Glas- und Thonwaaren.
IV. CI
Chemische Producte, als
Droquen, Erzeugnisse der Fett-Industrie,
Farben und Farbwaren, Firnisse, Zündwaren Gerbmaterialien, Kunstdünger,
Desinfectionsmittel, Mineralwässer, u. s. w.
V. Cl. Aahrungs- und Genußmittel (frisch und conserviert), Molkereiproducte
VI. C
Webe= und Wirkwaren, Bekleidungsgegenstände und Frauen
arbeiten.
VII
Holzwaren aller Art und Möbel.
VIII. Cl.
Leder= und Rauhwaren.
IX. Cl. Kurzwaren.
X. CI
Papier=Industrie und graphische Künste.
XI. Cl
Goldschmiedekunst und ornamentale Industrie, eventuell Ausstellung
des österr. Kunstvereins.
XII. Cl.
Instrumente für Kunst und Wissenschaft, chirurgische Bandagen
und Apparate.
XIII. Cl
Lehrmittel für gewerbliche und Handelsschulen, Fachschul= und Schüler
arbeiten.
Anmerkung: Ausgeschlossen sind alle leicht entzündlichen Gegenstände, als: Sprengöl, Knallfilber u. dgl.
sowie alle übelriechenden Stoffe, falls selbe nicht im Freien ausgestellt werden können.
e
Reglement.
§. 1. Für die Leitung dieser Regionalausstellung wurde ein Comite aus Ver
tretern des land= und forstwirtschaftlichen Bezirksvereines als Unternehmer, der Handels
und Gewerbekammer, der Bezirks- und Gemeindevertretung von Budweis gewählt, an
welches
sämmtliche Zuschriften zu richten sind.
§. 2. Die definitiven Anmeldungen müssen bis Ende Mai 1884 erfolgt sein; auf
spätere
Anmeldungen kann nur nach Zulass des Raumes Rücksicht genommen werden.
§. 3. Die Anmeldungsscheine können in je 2 Exemplaren vom Ausstellungscomite
unentgeltlich bezogen werden. Die Herren Aussteller haben beide Exemplare auszu
füllen und an das Comite längstens bis Ende Mai l. J. gelangen zu lassen.
§. 4. Die Annahme der Ausstellungsobjecte ist durch die Rücksendung eines
vom Ausstellungs=Comite gefertigten ausgefüllten Anmeldscheines gesichert und gilt die
ser nun als Legitimationsschein.
§. 5. Die Platzmiete ist gleichzeitig mit der Einsendung der ausgefüllten
Anmeldſcheine zu entrichten. Wird die Anmeldung zurückgezogen, ſo verfällt der
eingesandte Betrag.
Die Platzmiete beträgt per Quadratmeter:
I. Im Ausstellungsgebäude:
a) in den Sälen, Bodenfläche
3 fl.
b) im Vestibule, Stiegenaufgang, in den Corridoren oder Gallerien
c) in der Turnhalle für Industrie-objecte
für landwirtschaftliche Producte
Die Wandfläche hat gleiche Preise, wie die Bodenfläche.
Für
die Tischflächen entfällt außerdem noch per Quadratmeter
1 fl.