ad Z. 6500 ex 1882.
Reglement
über die Zusammensetzung und Thätigkeit der Jury bei inländischen Gewerbe-Aus-
stellungen.
Für gewerbliche Ausstellungen des Inlandes, welche auf eine wie
immer geartete Unterstützung des Staates Anspruch machen, haben in Hin-
kunft in Betreff der Zusammensetzung und Thätigkeit der Jury, nachfolgen¬
de Grundsätze zu gelten.—
a. Generelle Westimmungen.
Gegenstand der Beurtheilung
Art. 1.
Der Beurteilung können nur die von den Ausstellern erzeugten
Gegenstände unterzogen werden. —
Art. 2.
Außer Preisbewerbung stehen jene industriellen und gewerblichen
Firmen, welche durch ihren Chef oder einen Theilhaber der Geschäftsleitung
in der betreffenden Jury. Abteilung /: Preisrichter-Kommission s. art. 9 :/
vertreten sind, oder deren Leiter den Verhandlungen derselben als Experte
beigewohnt haben. ~
Uebrigens ist jedem Aussteller gestattet, sich bei der Anmeldung zu-
gleich außer Preisbewerbung zu stellen; spätere diesbezügliche Erklärun-
gen, werden nicht berücksichtigt.
Durch die Verzichtleistung des Ausstellers auf die Prämiirung wird das
Recht der Jury, die Ausstellungs. Objekte desselben zu prüfen, nicht behoben.
Preise.
Art. 3.
Es steht der Ausstellungs-Commission frei, außer den allenfalls bewil¬
ligten Staatspreisen auch andere Jury Auszeichnungen zu vertheilen.
Für die Zuerkennung der Staatspreise gelten die mit dem Handels-
minsterial-Erlasse vom 18. Oktober 1880, Z. 32426, verlautbarten Bestimmun¬
gen.~
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