8th
prus.
29/7 1884.
III
AusstellungsCom¬
Siehe Protokoll 621 84
Z. 34032.
M
Das h. kk. Handelsministerium hat das beiliegende Regle¬
ment, betreffend die Zusammensetzung und Thätigkeit der
Dury bei inländischen Gewerbeausstellungen zunächst proviso¬
risch für die im laufenden Jahre stattfindenden gewerblichen
Ausstellungen genehmigt
Zu den einzelnen Bestimmungen des Reglement's resp. der
Grundsätze über die Vertheilung der Staatspreise wird noch
Folgendes bemerkt:
Ad Art. 2. Ist von einer Seite der Antrag gestellt wor¬
den, daß Jury-Mitglieder unter allen Umständen außer Preis¬
bewerbern bleiben sollen, als auch dann, wenn sie in einer
anderen Gruppe ausgestellt haben, als in jener, wo sie als Pe¬
roren fungiren. Da die hier ausgesprochene Ansicht prinzi¬
piell als begründet anerkannt wird, und nur aus dem Op-
portunitätsgründe, weil in kleineren Orten der Kreis der pin-
in dem Reglement nicht berücksichtigt worden ist
Preisrichteramte geeigneten Personen ein beschränkter ist, so
wolle vorkommenden Falles dahin gewirkt werden, daß nach
Thunlichkeit von der Berufung der Aussteller als Juroren Um-
gang genommen werden wolle.
Ad art. 3. Die Verleihung von Staatspreisen aus Aus¬
steller aus dem Auslande hat in der Regel nicht stattzufinden.
Im Falle, in einzelnen Fällen triftige Gründe für ein Ab¬