Full text: AZ 1884-377

Um die Einhaltung derselben überwachen und uberhaupt die öffentlichen 
Interressen anläßlich der stattfindenden Ausstewung wahren zu können, ist bei Landes¬ 
ausstellungen einem Vertreter der Landesbehörde, und unter allen Umständen 
dem Vorstande der für den Ausstellungs- Ort kompetenten politischen Behörde 
I. Instanz Sitz und Stimme in der Ausstellungs-Kommission einzuräumen. 
Zusammensetzung der Jury. 
Art. 4. 
Es ist der Ausstellungs-Kommission anheimgegeben, ob sie die Jury 
zur Gänze ernennen oder theilweise von den Ausstellern wählen lassen wolle. 
Von der Gesammtzahl der Jury. Mitglieder soll jedoch höchstens die 
Hälfte dem Kreise der an dem betreffenden Unternehmen beteiligten Aus¬ 
steller entnommen sein; die andere Hälfte soll zum Theile aus Fachleuten, die 
an der Ausstellung nicht beteiligt sind, bestehen, zum Theile den Konsumen- 
tenkreisen angehören.— 
Den Handels- und Gewerbekammern des Ausstellungs-Rajons ist 
eine entsprechende Vertretung in der Jury einzuräumen. Dasselbe gilt 
vom k.k. oesterreichischen Museum für Kunst und Industrie hinsichtlich aller 
das Kunstgewerbe berührenden Ausstellungen von größerer Bedeutung, und 
vom technologischen Gewerbemuseum hinsichtlich der vorzugsweise das techni¬ 
sche Moment berücksichtigenden Ausstellungen größeren Belanges. 
In wie weit bei der Zusammensetzung der Jury auch auf die beste¬ 
henden gewerblichen Vereine Rücksicht zu nehmen ist, wird dem Ermessen 
der Anstellungs-Kommission anheimgestellt. 
Dem Handelsministerium und dem Ministerium für Kultus und 
Unterricht, wird das Recht der Entsendung je eines Delegirten in die Jury 
vorbehalten. 
Art. 5. 
An der Spitze des Preisgerichtes steht ein Obmann. — 
Bei Regional-Ausstellungen ist es der Auestellungs-Commission anheim¬ 
gegeben, denselben selbst zu bestellen, oder von den Ausstellern wählen zu lassen. 
Bei Landesausstellungen ist die Ernennung desselben dem Landeschef vorbehalten. 
Dem Obmann der Jury obliegt die Leitung der gesammten Prüfungs- 
geschäfte. 
Er hat dafür zu sorgen: 
1. Daß jeder Classen Jury /: Preisrichter Commission :/: einerseits alle von den Aus¬ 
stellern ihrer Abteilung eingesendeten Auskünfte über die ausgestellten 
Gegenstände und den Geschäftsbetrieb anderseits alle einschlägigen Verfügungen 
der Ausstellungs-Kommission oder der Gesammt-Jury /: Art. 6:/ rechtzeitig zu¬ 
kommen;