Schaffung einer neuen Schule für das Aufblühen
des bezeichneten Kunstzweiges in Oesterreich ge¬
wiß von den besten Folgen begleitet sein
würde.
3.) Erkennt man aber diese Voraussetzung als be¬
rechtigt an, so erscheint die eventuelle Ernennung Hechts
zum Professor an der Kunstgewerbeschule gleichsam
nur als ein Mittel zum Zwecke, da dieser sonst
gar nicht erreicht werden könnte.
4.) Die von Hecht vertretene Kunstrichtung schließt
sich mit Rücksicht auf ihre hauptsächliche Bewendung
im Gewerbe an die Aufgaben der Kunstgewerbe-
schule des erst. Museums F. R. u. J. weit beßer an,
als an etwa an jene der Akademie der bilden
den Künste.
5.) Die Ernennung Hechts würde weder in
raumlicher noch sonstiger Beziehung eine
Störung an der Kunstgewerbeschichte verursachen
6.) Die Bedingungen Hechts erscheinen mir
nicht unbescheiden, unter der Voraussetzung
daß unter dem als „Gehalt“ angesprochenen Be-
trage pr 2000 fl die gesammten Bezüge, nemlich
Gehalt" u. "Activitätszulage" inbegriffen sind.
7.) Das sub P. 4.) der Kurrende erwähnte Erforder¬
nis für Atelier-Einrichtung hätte nicht den
Cradet der Kunstgewerbeschule zu belasten, sondern
jenen der Staatsdruckerei.
Aus diesen Erwägungen glaube