und mündlich geführt worden, und eben deßhalb
kann ich der Behauptung nicht positiv ent¬
gezentreten, daß einer jener Herren eine Verpflich-
die zu übernahmen
lung übernommen habe, so welcher er nicht
ermächtigt war, und die auch keinerlei Rechts
gültigkeit haben würde, da, wie bereits in in
erst. Bericht vom 19. vor. M. bemerkt, die an
gebliche Genehmigung einer solchen Bedingung
nicht seitens der Dion v. Mus. nicht erfolgt
ext.
VII. 84
Belge