Full text: AZ 1884-381

setzschritt 
4 W. H. übernimmt die Aufträge von der Staatsdrücken 
im Ganzen, u. zu einem von ihm in jedem einzelnen Falle zu 
bestimmenden Preise, bei dessen Festsetzung maßgebend ist 
daß die Zahlung eine den Zwecken der Kunstgemerbe¬ 
Schule entsprechende künstlerische Durchbildung ermöglicht 
zugleich aber auch den W.H. für den Ausfall an eigenen 
Arbeit, welchen derselbe durch die Leitung des Instituts 
naturgemäß erfährt, genügend entschädigt. Es bleibt 
jedoch sein Leiter der Auf Institutes unbeneinen anderweitig, 
den künstlerischen Zünden der Anstalt oder Holzschnittschule 
entsprechende Aufträge selbständig anzunehmen. 
5. Die Bezahlung der durch die S. S. Staatsdruckerei gegeben 
Aufträge erfolgt nach Ablieferung eines jeweilig näher zu be¬ 
stimmenden Arbeitsquantums, doch übernimmt dieselbe die vor¬ 
schußweise Auszahlung der möchentlichen Gehalte bis zur an¬ 
nähmenden Höhe der geleisteten Arbeit, u. ebenfalls vorschuß 
meise, die Zahlung eines noch zu bestimmenden monatlichen 
Betroges an W. H. 
6. Das Institut darf seinen Character als Künstenstalt 
nicht durch zu große Ausdehnung verlieren. Es muß in dem 
Ermessen des Leitens bleiben, bis zu welchem Punkte der Anstalt 
nach Auftrage zu zu weisen sind, resp. wie viele von derselben 
gleichzeitig erledigt werden sollen. Doch hat unter allen 
Umständen des Merk S. 5. Hoheit der Kernprinzen, den anderen 
sami. Die Bedürfnisse der Staatsdruckerei überhaupt, allen 
andern Aufträgen waren zu stehen.