II.
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gehen von diesem Grundsatze vorhanden sein sollten, ist der
betreffende zu motivirende Antrag dem h. k.k. Handelsmini¬
sterium zur Entscheidung vorzulegen.
Der Art. 8 der Grundsätze über die Vertheilung der Staats-
preise ist dahin zu verstehen, daß kein Aussteller die Staatspreise
des Handelsministeriums mehr als einmal für jene Gattung
von Objekten erhalten könne, für welche er bereits in dieser
Weise prämiirt worden ist.
Über die ausgefolgten Staatspreise sind von den prämie-
ten Ausstellern Empfangsbestätigungen auszufertigen, welche
von der Ausstellungskommission an die kk. Bezirkshauptmann
schaft (bei Städten mit eigenen Gemeindestatuten an den Magi-
strat] zur Aufbewahrung zu leiten sind.
Hievon beehre ich mich die löbliche Direktion zu Folge
Erlasses des h. k.k. Handelsministeriums vom 15. Juli 1884 Z.
6500 ex 1882 in die Kenntnis zu setzen.
Wien 23. Juli 1884.
In Vertretung:
Rutscher
An
die löbliche Direktion des österr. Museums für Kunst und Industrie
Wien.