setzschritt
4 W. H. übernimmt die Aufträge von der Staatsdrücken
im Ganzen, u. zu einem von ihm in jedem einzelnen Falle zu
bestimmenden Preise, bei dessen Festsetzung maßgebend ist
daß die Zahlung eine den Zwecken der Kunstgemerbe¬
Schule entsprechende künstlerische Durchbildung ermöglicht
zugleich aber auch den W.H. für den Ausfall an eigenen
Arbeit, welchen derselbe durch die Leitung des Instituts
naturgemäß erfährt, genügend entschädigt. Es bleibt
jedoch sein Leiter der Auf Institutes unbeneinen anderweitig,
den künstlerischen Zünden der Anstalt oder Holzschnittschule
entsprechende Aufträge selbständig anzunehmen.
5. Die Bezahlung der durch die S. S. Staatsdruckerei gegeben
Aufträge erfolgt nach Ablieferung eines jeweilig näher zu be¬
stimmenden Arbeitsquantums, doch übernimmt dieselbe die vor¬
schußweise Auszahlung der möchentlichen Gehalte bis zur an¬
nähmenden Höhe der geleisteten Arbeit, u. ebenfalls vorschuß
meise, die Zahlung eines noch zu bestimmenden monatlichen
Betroges an W. H.
6. Das Institut darf seinen Character als Künstenstalt
nicht durch zu große Ausdehnung verlieren. Es muß in dem
Ermessen des Leitens bleiben, bis zu welchem Punkte der Anstalt
nach Auftrage zu zu weisen sind, resp. wie viele von derselben
gleichzeitig erledigt werden sollen. Doch hat unter allen
Umständen des Merk S. 5. Hoheit der Kernprinzen, den anderen
sami. Die Bedürfnisse der Staatsdruckerei überhaupt, allen
andern Aufträgen waren zu stehen.