7. W. H. erhält die Befugniß den Druck der aus dem In¬
stitut, oder der Geschnittschule hervorgegangenen Arbeiten
somit er in der S.S. Staatsdrucken behaupt wird, zu über¬
machen u. zu berieflüssen. Ohne seine Conventur soll keine
der bez. Platten in Auflage gedrückt werden.
8. W. H. erhält in den Räumen des k.k. Staatsdrücken
ersp. im alten Universitäts-Gebäude eine entsprechende
mit Atelier für
Wohnung in der Nähe des Instituts.