II. Auf dem Ausstellungsplatze:
a) im bedeckten Raume, Boden- oder Wandfläche
1 fl.
b) im unbedeckten Raume bis zu 50 Quadratmeter à
fl. 30 kr.
über 50 Quadratmeter à
fl. 20 kr.
Für Thiere, zumeist in gedeckten Hallen:
für Pferde
1 fl.
Stück
Stiere
3) "
Ochsen und Kühe
80 kr
4) "
Jungvieh bis zu 1 Jahr
fl. 50 kr.
Borstenvieh, Schafe, Ziegen, Hunde
fl. 30 kr.
Kaninchen, Federvieh, in Käsigen oder Steigen per Käfig
fl. 50 kr.
7) „ Bevölkerte Bienenstöcke
fl. 40 kr.
per Stück
Leere Bienenstöcke
fl. 20 kr.
§. 6. Die Ausstellungsobjecte werden vom 20. August an übernommen und müssen
längstens bis 31. August l. J. um 9 Uhr vormittags auf ihrem Ausstellungsorte placiert
sein, widrigenfalls die fehlenden Installationsarbeiten auf Kosten und Gesahr des säu
migen Ausstellers vollendet oder dieſer von der Theilnahme an der Ausſtellung ausge
schlossen wird.
Die mit Gesundheitspässen versehenen
lebenden Thiere dagegen, u. zw. die
Pferde müssen bis längstens 7. September l. J., das Rindvieh und alle anderen leben
den Thiere bis längſtens 11. September l.
je um 8 Uhr früh ihren Standort
einnehmen.
Die Thierausstellung dauert durch je 3 Tage von 9 Uhr früh bis
6 Uhr abends. Mit Ausnahme der Pferde und Rinder können Thiere auch früher schon
ansgestellt werden.
Das Comite wird darauf bedacht sein, die Pferdeausstellung eventuell so ein
zurichten, daß der letzte Tag der Pferdeausstellung mit dem ersten Tage der Rindvieh
ausstellung zusammenfällt, was noch rechtzeitig bekannt gegeben werden wird.
§. 7. Streu, Futter, sowie Wächter haben die Herren Aussteller
selbst zu
besorgen, doch wird ersteres in der Nähe des Ausstellungsplatzes um civile Preise zu
erhalten
sein, ebenso wird das zur Arbeit der landwirtschaftlichen Maschinen ersorderliche
Material vom Comite gegen angemessene Vergütung besorgt werden.
§. 8. Vor Schluß der Ausstellung dürfen Ausſtellungsobjecte, Thiere, ſelbſt
im Falle ihres erfolgten Verkaufes, nicht weggenommen werden.
§. 9. Die Ausschmückung des angewiesenen Ausstellungsraumes bleibt den
Herren Ausstellern freigestellt, doch werden die gewünschten Tischflächen entweder ange
ſtrichen oder mit Leinwaud überzogen ſein.
Die Aufstellung von Kosthallen, Pavillons u. dergl., deren Größe ganz genau
auf dem Anmeldungsscheine angegeben sein muss, kann nur auf den vom Comite hiezu
bestimmten Plätzen nach erfolgter Uebereinkunft stattfinden.
§. 10. Jedes Ausstellungsobject wird mit der laufenden Nummer des Kata
loges versehen. Andere Aufschriften sind den Herren Ausstellern freigestellt.
§. 11. Die Herren Aussteller, sowie deren Personale erhalten Freikarten.
Der Eintrittspreis wird später bekannt gegeben werden.
§. 12. Für Versuche mit Maschinen oder Dampfpflügen wird ein besonderer
Ort ausgemittelt werden; die Reihenfolge, sowie die Zeit dieser Versuche wird vom
Comite bestimmt.
§. 13. Die Auslagen für die Einsendung, Zufuhrund Abräumung der Ob
jecte, sowie für deren Feuerversicherung hat jeder Aussteller selbst zu tragen; auf be
sonderen Wunsch der Aussteller wird dies jedoch auch gegen Ersatz der hiedurch erwach
senden Auslagen besorgt, ebenso werden verlässliche Vertreter namhaft gemacht.
§. 14. Das Comite wird um Fracht=, sowie um Fahrpreis=Ermäßigungen bei
den Bahnverwaltungen einschreiten und das Ergebnis rechtzeitig bekannt geben.
§. 15. Das Comite wird ausreichende Anstalten treffen, um die ausgestellten
Objecte möglichst vor Schaden zu bewahren; für etwa dennoch vorkommende Beschädi
gungen oder Verluste übernimmt dasselbe jedoch keine Verantwortung.
§. 16. Alle Aussteller müssen sich den Anordnungen des Comite's fügen; die
Comitemitglieder werden entsprechende Abzeichen tragen.