2.
Instruktionen zu ertheilen, damit die einlan-
genden Gegenstände sowohl bei der vorzu-
nehmenden Reinigung als auch überhaupt
mit aller Sorgfalt behandelt werden.
Einer direkten Beförderung der Stoffe
unter Zollverschluß bis Wien, wo erst deren zoll-
beziehungsweise sanitare Behandlung einzu-
treten hätte, könnte aber schon im Minblicke
auf die Bestimmungen des Seesanitäts-Reg-
lements in keinem Falle zugestimmt werden.
Hievon beehrt sich das kk. Finanz-Mini¬
sterium das löbliche kk. Museum mit dem Er¬
suchen in Kenntniß zu setzen, anher mitthei¬
len zu wollen, ob dasselbe die gedachten Stoffe
unter Anwendung der erwähnten Vorsichts-
maszregeln einzuführen beabsichtigt.
Wien am 8. Juli 1884.
Für den kk. Finanz-Minister.
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Nu
An
das löbliche kk. Museum für Kunst und Industrie
in
Wiert