Full text: AZ 1884-357

2. 
Instruktionen zu ertheilen, damit die einlan- 
genden Gegenstände sowohl bei der vorzu- 
nehmenden Reinigung als auch überhaupt 
mit aller Sorgfalt behandelt werden. 
Einer direkten Beförderung der Stoffe 
unter Zollverschluß bis Wien, wo erst deren zoll- 
beziehungsweise sanitare Behandlung einzu- 
treten hätte, könnte aber schon im Minblicke 
auf die Bestimmungen des Seesanitäts-Reg- 
lements in keinem Falle zugestimmt werden. 
Hievon beehrt sich das kk. Finanz-Mini¬ 
sterium das löbliche kk. Museum mit dem Er¬ 
suchen in Kenntniß zu setzen, anher mitthei¬ 
len zu wollen, ob dasselbe die gedachten Stoffe 
unter Anwendung der erwähnten Vorsichts- 
maszregeln einzuführen beabsichtigt. 
Wien am 8. Juli 1884. 
Für den kk. Finanz-Minister. 
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das löbliche kk. Museum für Kunst und Industrie 
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