Full text: AZ 1884-357

reihung unter die Hadern zu den von unserem 
Seesanitäts-Reglement als höchst verdächtigklas- 
fifizirten Vaaren /: §. 66 und 67 S. S. R:/ gehören 
welche falls sie aus der Fürkei oder deren De- 
pendenzen anlangen, selbst bei ganz nor¬ 
malen Gesundheitsverhältnißen nur in einem 
Lazarethe ausgeschifft werden dürfen, wo sie 
dem Desinfektionsverfahren unterliegen. 
Die Gesorgnis des oesterreichischen Mu- 
seums, daß die von ihm angekauften Stoffe bei 
Dr 
Anwendung des gewöhnlichen Reinigungsver- 
fahrens, sei es daß hiezu überheizte Luft oder 
Wasser, Chlorkalk oder Schwefelsäuredampfe be- 
nützt würden Schaden leiden könnten ist ganz 
begründet. Jedoch könnte dem dadurch vorge¬ 
beugt werden, daß man zu ihrer Desinfektion 
Dämpfe von konzentrirter Carbolsäure verwen- 
det, die erfahrungsgemäß die Verstörung et¬ 
wa vorhandener Jufektionskeime, ohne die Stof- 
fe zu verfahren bewirken. 
Falls sich die Direktion des oesterreichi- 
schen Museums dieser sanitären Behandlung 
der mehrerwähnten Stoffe anbequemt und 
letztere in von außen getheerten Kisten 
zur Versendung gelangen würde das kk. 
Mandels-Ministerium gegen deren Einfuhr 
auf dem Seewege keine Einsprache erheben, und 
die Seebehörde in Triest auffordern, der La- 
zareths-Direktion in Triest die erforderlichen