reihung unter die Hadern zu den von unserem
Seesanitäts-Reglement als höchst verdächtigklas-
fifizirten Vaaren /: §. 66 und 67 S. S. R:/ gehören
welche falls sie aus der Fürkei oder deren De-
pendenzen anlangen, selbst bei ganz nor¬
malen Gesundheitsverhältnißen nur in einem
Lazarethe ausgeschifft werden dürfen, wo sie
dem Desinfektionsverfahren unterliegen.
Die Gesorgnis des oesterreichischen Mu-
seums, daß die von ihm angekauften Stoffe bei
Dr
Anwendung des gewöhnlichen Reinigungsver-
fahrens, sei es daß hiezu überheizte Luft oder
Wasser, Chlorkalk oder Schwefelsäuredampfe be-
nützt würden Schaden leiden könnten ist ganz
begründet. Jedoch könnte dem dadurch vorge¬
beugt werden, daß man zu ihrer Desinfektion
Dämpfe von konzentrirter Carbolsäure verwen-
det, die erfahrungsgemäß die Verstörung et¬
wa vorhandener Jufektionskeime, ohne die Stof-
fe zu verfahren bewirken.
Falls sich die Direktion des oesterreichi-
schen Museums dieser sanitären Behandlung
der mehrerwähnten Stoffe anbequemt und
letztere in von außen getheerten Kisten
zur Versendung gelangen würde das kk.
Mandels-Ministerium gegen deren Einfuhr
auf dem Seewege keine Einsprache erheben, und
die Seebehörde in Triest auffordern, der La-
zareths-Direktion in Triest die erforderlichen