das Museum jene Eppiche übernommen
halle, als Leihvertrag oder als Bewahrungsver-
trag aufzufassen sein. Denn weder ist die pflicht
mäßige Obsorge unterlassen noch sonst ein Verschull
den Gegangen, noch in der zufällige Schaden durch
eine widerrechtliche Gänzling des Museums veräu¬
laßt worden, noch ist eine Verpflichtung übernom
nun werde, die gelichenen Gegenstände mich als
den Umständen in den früheren Zustande zurück
zustellen.
Du ernst Nüherz erlaubt sich demnach nur
eine h. Weisung in dieser Angelegenheit zu bitten
19 / VI. 84.
Bilje